Section 508 des „Workforce Rehabilitation Act“ ist ein amerikanisches Gesetz, das die Mindestanforderungen für die Informationstechnik beschreibt. Die gesamte Verwaltung und Unternehmen, die im Auftrag der Verwaltung arbeiten, sind an die Einhaltung von Section 508 gebunden.
Die Anforderung an die Webgestaltung in Section 508 bleibt deutlich unter den Anforderungen der WCAG1. Im Wesentlichen werden in Section 508 nur solche Anforderungen festgelegt, die den Anforderungen der Priorität 1 der WCAG1 entsprechen. Der Grund hierfür ist historisch: die Basis für Section 508 wurde im Jahr 1986 – als es noch kein Web gab – im Rehabilitation Act (1973) verankert. Um die Anforderungen an die Informationstechnik zu berücksichtigen, wurde Section 508 im Jahr 1998 überarbeitet – 1 Jahr vor Veröffentlichung der WCAG1.
Im Gegensatz zur WCAG1, die lediglich die barrierefreie Gestaltung von Webseiten beschreibt, umfasst Section 508 ein deutlich breiteres Spektrum an Anwendungsbereichen. Neben der Informationstechnik wird auch die Barrierefreiheit für folgende Bereiche geregelt:
- Software-Anwendungen und Betriebssysteme
- Telekommunikationsprodukte
- Video- und Multimedia-Produkte
- Elektronische Geräte wie Kopierer
- Desktop und tragbare Computer
Die amerikanische Section 508 ist insofern eine Besonderheit, als sie unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaft hat. Nur ein Land mit der Größe der Vereinigten Staaten und zudem – was die Informationstechnik angeht – mit vielen der größten Software-Herstellern in diesem Bereich im eigenen Land, kann sich eine solche Politik leisten. Section 508 ist für die amerikanische Bundesverwaltung verbindlich, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen aus der Wirtschaft kauft. Dieser Druck auf die Unternehmen führt natürlich nicht nur dazu, dass die Verwaltung über barrierefreie Informationstechnik verfügt, sondern auch dazu, dass die Software-Hersteller derartige Produkte erzeugen. Aufgrund weiterer Verordnungen, wie etwa dem Assistive Technology Act aus dem Jahr 1998, werden auch sämtliche Bundesstaaten zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen bei der Umsetzung der barrierefreien Informationstechnik verpflichtet.
Quelle: Jan Erik Hellbusch